Satzung des Sportverein 1919 "Frisch-Auf" Uttrichshausen

§ 1 Name und Sitz

Der im Oktober 1919 gegründete Verein führt den Namen "Sportverein 1919 Frisch-Auf" und hat seinen Sitz in 36148 Kalbach-Uttrichshausen.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.


§ 2 Zweck und Aufgabe

Der Sportverein 1919 Frisch-Auf Uttrichshausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in der gültigen Form und dient der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Leibesübungen auf der Grundlage des Amateurgedankens.

Er will ins besondere seine Mitglieder
  1. durch Pflege des Sports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluß aller parteipolitischen, konfessionellen und rassischen Gesichtspunkten körperlich und sittlich kräftigen.

  2. durch die Pflege der Kameradschaft und Freundschaft miteinander verbinden.

  3. über die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sports auf breitester volkstümlicher Grundlage zu einer Gemeinschaft für die Erhaltung und Hebung der Volksgesundheit zusammenführen; der Jugend soll dabei in ganz besonderem Maße eine sorgfältige körperliche, geistige und sittliche Erziehung zuteil werden.

  4. Der Verein erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im LANDESSPORTBUND HESSEN e.V. für sich und seine Vereinsmitglieder vorbehaltlos die Satzung des LSBH und die Satzungen der für ihn zuständigen Fachverbänden an.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein arbeitet gemeinnützig. Seine Mitglieder haben nicht Anteil an seinem Vermögen. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich. Mitglieder und Nicht-Mitglieder, die für Helfertätigkeiten eingeteilt sind, arbeiten ebenfalls ehrenamtlich.
    Das Vermögen dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken des Sports.

  2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 5 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat:
    1. Ordentliche Mitglieder
    2. Ehrenmitglieder
    3. Jugendmitglieder

  2. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen.
    Jugendmitglieder werden automatisch mit der Vollendung ihres 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.

  3. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.

  4. Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten (Eltern / Vormund) den Aufnahmeantrag unterschreiben und zugleich bestätigen, dass sie einverstanden sind, wenn der Minderjährige nach ausreichender Vorbereitung auch an Wettkämpfen teilnimmt.


§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Bei der Aufnahme ist eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe eines Jahresbeitrags zu entrichten. Personen unter 18 Jahren sind beim Vereinseintritt aufnahmegebührenfrei.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
  1. durch Tod.

  2. durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluß eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen vor Ende des Kalenderjahres beim 1. Vorsitzenden zu erklären ist.

  3. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied:

    1. 12 Monate mit der Entrichtung des Jahresbeitrages in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder

    2. dem Verein in irgend einer Weise groben Schaden zugefügt hat (z.B. Rufschädigung, Untreue, schwere Satzungsverstöße etc.)

  4. durch Ausschluß (siehe § 11, Ziffer 2).

§ 8 Mitgliedschaftsrechte

  1. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken.

  2. Jugendmitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht und sind auch nicht wählbar.

  3. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

  4. Jedem Mitglied, das sich durch die Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines von der Mitgliederversammlung bestellten Organes, eines Abteilungsleiters oder Spielführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde beim Vorstand zu.

  5. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als 3 Monate mit der Zahlung seines Jahresbeitrages im Rückstand ist, bis zur Erfüllung.

§ 9 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
  1. den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen.

  2. den Anordnungen des Vorstandes und der von der Mitgliederversammlung bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter und Spielführer in den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten.

  3. den Jahresbeitrag pünktlich zu zahlen.

  4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.

§ 10 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags (Jahresbeitrag) wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Sonderbeiträge können nur als Umlage auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden, und zwar nur für Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben dienen.
  1. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 28. Februar des laufenden Geschäftsjahres zu kassieren.

  2. Die Beiträge sind aus organisatorischen Gründen im Banklastschriftverfahren von den jeweiligen Kassierern einzuziehen. Mitglieder, die keine Einzugsermächtigung erteilen, sind angehalten, ihre Beiträge unaufgefordert bis zum 15. Februar des laufenden Geschäftsjahres aus das Bankkonto der Hauptkasse zu überweisen.

  3. Jugendmitglieder zahlen bis einschließlich des Jahres, in dem sie 15 Jahre alt werden, 25% des Jahresbeitrages ordentlicher Mitglieder. Jugendmitglieder zahlen von dem Jahr an, in dem sie ihr 16. Lebensjahr vollenden bis zu dem Jahr, in dem sie 18 Jahre alt werden, nur den halben Jahresbeitrag ordentlicher Mitglieder.

§ 11 Strafen

  1. Zur Ahndung von Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb, können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden:
    1. Verwarnung
    2. Verweis
    3. Sperre

  2. Durch Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung können Mitglieder ausgeschlossen werden, und zwar
    1. bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung,
    2. wegen Unterlassungen und Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Sports schädigen,
    3. wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane,
    4. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins.
Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht der Berufung an die vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufende Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschliessende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen seine Mitgliedschaftsrechte und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seinem Besitz befindlichen Gegenstände des Vereins, z.B. Urkunden, Unterlagen, etc. unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.


§ 12 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
  1. der Vorstand (§ 13)
  2. die Mitgliederversammlung (§ 14)
  3. die Abteilungsleitungen (§ 17)

§ 13 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Schriftführer
    4. dem Hauptkassierer

  2. Nach außen sind jeweils zwei Personen des Vorstandes zusammen rechtlich vertretungsberechtigt.

  3. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung 2-jährig gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.

  4. Der Vorstand verwaltet, organisiert und vertritt den Verein. Insbesondere hat der Hauptkassierer die Aufgabe, den Jahresabschluss zu bearbeiten und die Mitgliederverwaltung zu führen. Außerdem führt er alle abteilungsneutralen und gesamtvereinbezogenen Geschäfte.

  5. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist.

  6. Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden. (vgl. § 16)

  7. Der Vorstand kann Entscheidungen der einzelnen Abteilungen revidieren.

  8. Der Vorstand ist weisungsbefugt gegenüber den Mitgliedern in allen Angelegenheiten des Vereins.

  9. Die Vorstandsmitglieder (§ 3, Abs. 1., a-d) sind für die Dauer ihrer Amtszeit beitragsfrei.

§ 14 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder.
    Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt und muß im 1. Quartal möglichst im Monat Januar einberufen werden. Die Einberufung muss spätestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muss:

    1. Jahresbericht das Vorstandes (1.Vorsitzender)
    2. Bericht der Kassenprüfer
    3. Bericht des Hauptkassierers
    4. Berichte der Abteilungsleiter
    5. Berichte der Abteilungskassierer
    6. Neuwahlen (Vorstand/Kassenprüfer)
    7. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und Anträge der Mitglieder, die beim 1.Vorsitzenden schriftlich bis zum Vortag der Versammlung eingereicht werden müssen.
    8. Bestätigung der Abteilungsleitungen

  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn diese im Interesse des Vereins liegen oder wenn dies schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens 30 Prozent der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird.
    Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens 3 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die schriftliche Einladung soll 2 Wochen muß aber spätestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

  4. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied eine Stimme. Jugendmitglieder sind nicht stimmberechtigt.
    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
    Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern.
    Wahlen erfolgen durch Handaufheben, wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht. Eine schriftliche Abstimmung muß in geheimer Wahl durch Stimmzettelabgabe erfolgen, wenn zwei oder mehr Mitglieder kandidieren. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter (1. Vorsitzender) schriftlich vorliegt.

    Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuß bestehend aus zwei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis bekannt zu geben.
    Die Wahlen des Vorstandes und der Abteilungen sind hierarchisch durchzuführen, d.h. der 1. Vorsitzende zuerst, dann der 2. Vorsitzende, dann der Schriftführer, dann der Hauptkassierer, dann die Abteilungsleitungen.

  5. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

  6. Bei allen Mitgliederversammlungen sind zwei Beurkunder zu bestellen, die das Protokoll ebenfalls mit unterschreiben. Die Beurkunder dürfen nicht Mitglied des Vorstandes (§13, Abs. 1 a-d) sein.

  7. Die Abteilungsleitungen sollen 2-monatig mindestens jedoch einmal in jedem Quartal eine Abteilungssitzung abhalten. Hierüber ist dem Vorstand zu berichten.

  8. Jede Abteilung führt eine eigene Buchhaltung, die zu jeder Zeit übersichtlich und für jedes Mitglied einsehbar sein muß.

  9. Die jeweiligen Kassenprüfungen sind von allen Abteilungen zusammen an einem Termin durchzuführen. Hierfür sind die Kassierer verantwortlich.

  10. Nach Abschluß eines jeden Geschäftsjahres durch jede Abteilung sind alle Buchführungen der Abteilungen zusammenzuführen und es isst ein gemeinsamer Jahresabschluß zu erstellen aufgrund dessen die Steuererklärungen abgegeben werden müssen.
    Der gemeinsame Jahresabschluß muß bis zum Ende des 1. Quartals des darauffolgenden Geschäftsjahres erfolgen. Für die Durchführung ist der Hauptkassierer verantwortlich.

  11. Der Sportliche Betrieb wird untergliedert in:
    1. Jugendbetrieb
    2. Seniorenbetrieb

  12. Diese Betriebe sind von Obleuten, die von den Abteilungsleitungen bestellt werden, zu leiten.

  13. Die Abteilungsleitungen (§17, Abs. 1 a-c) sind im Gegensatz zu den Vorstandsmitgliedern nicht beitragsfrei.

§ 15 Kassenprüfer

Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses.
Prüfungen sind in kürzeren Zeitabständen durchzuführen, mindestens jedoch zweimal im Jahr.
Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.


§ 16 Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben.

  1. In der ersten Sitzung eines Ausschusses muss dieser durch Abstimmung einen Ausschussvorsitzenden und einen Protokollführer wählen.
    Die Wahl ist an keine bestimmte Form gebunden und kann durch Handzeichen erfolgen, sollte jedoch bei mehr als einem Wahlkandidaten geheim erfolgen.

  2. Der Ausschussvorsitzende und der Protokollführer müssen dem Vorstand über alle Ausschusstätigkeiten Bericht erstatten. Berichte an den Vorstand haben schriftlich zu erfolgen.

§ 17 Abteilungen

Der Verein ist in Abteilungen untergliedert.
  1. Jede Abteilung besteht aus:
    1. Abteilungsleiter und Stellvertreter
    2. Kassierer
    3. Schriftführer

  2. Jeweils zwei Personen einer Abteilungsleitung gemeinsam sind entscheidungsberechtigt, die Geschäfte dieser Abteilung zu führen.


  3. Die Abteilungsleitungen werden alljährlich von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt bzw. in ihrem Amt bestätigt.


  4. Die Abteilungen verwalten sich selbständig, d.h. alle wirtschaftlichen oder sportlichen Aufgaben werden autark erledigt. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sports zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigung dem Grunde nach und der Höhe nach von den Abteilungsleitungen genehmigt sein.
    Bei Ausgaben über DM 10000,00 (Zehntausend) ist eine schriftliche Genehmigung des Vorstandes einzuholen.

§ 18 Ehrungen

  1. Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann ein ordentliches Mitglied durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Für den Beschluß ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.

  2. Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können durch den Vorstand mit der Vereins-Ehrennadel ausgezeichnet werden. Der Vorstand kann durch Beschluß Ehrennadeln wieder aberkennen, wenn ihre Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem Landessportbund Hessen e.V., einem Fachverband oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden sind.

  3. Ehrenmitglieder und Träger der Ehrennadel haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

  4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

  5. Es gilt folgende Ehrenordnung, nach der eine Ehrung durch den Vorstand möglich ist, aber nicht durchgeführt werden muß:

    1. ab 25 Jahren Vereinsmitgliedschaft - Vereinsnadel in Bronze
    2. ab 40 Jahren Vereinsmitgliedschaft - Vereinsnadel in Silber
    3. ab 50 Jahren Vereinsmitgliedschaft - Vereinsnadel in Gold

    Die Ehrenmitgliedschaft kann frühestens nach einer Vereinszugehörigkeit von 50 Jahren erfolgen. Bei Berücksichtigung der Jahre ist die reine Vereinszugehörigket zugrunde zu legen.

§ 19 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszwecks kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies beantragt und die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder entsprechend beschließt, und zwar nach ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe des Antrages und seiner Begründung, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein in diesem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen an den Landessportbund Hessen e.V. (oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts), der (oder die) es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.


Beschlossen durch die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung am 14. Januar 1995.
Der Vorstand:
gez. David Kimpel
1. Vorsitzender
gez. Bernd Breitenbach
2. Vorsitzender
gez. Manfred Schmeiser
Schriftführer
gez. Bernd Hillenbrand
Hauptkassierer
gez. Udo Elm
1. Beurkunder
gez. Kurt Alt
2. Beurkunder
gez. Mario Schebesta
3. Beurkunder